Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Welche Dienstleistungen des Anwalts sind außergerichtliche Tätigkeiten?
Hierunter fällt jede Tätigkeit eines Anwalts, solange die Angelegenheit noch nicht bei einem Gericht anhängig ist.
Die außergerichtliche Tätigkeit kann sein:
- eine Beratung über die Erstberatung hinaus
- ein Anschreiben und Verhandeln mit der Gegenseite
- eine Vertretung im Widerspruchsverfahren
Welche Dienstleistungen des Anwalts sind gerichtliche Tätigkeit?
Hierunter fällt Ihre Vertretung vor Gericht in jeder Form, insbesondere die Prozessführung einschließlich der Rechtsmittelverfahren, das Erwirken oder die Abwehr von einstweiligen Verfügungen.
Wie viel kostet die anwaltliche Tätigkeit in diesen Fällen?
Hier können wir Ihnen zunächst die Abrechnung auf Basis eines Stundensatzes rechtsanwaltlicher Dienstleistung anbieten. Unser kanzleiüblicher Stundensatz liegt je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Sache und der Komplexität der Rechtsmaterien zwischen 160,00 EUR und 200,00 EUR netto.
Auch in Fällen, in denen eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren erfolgt, kann die Vereinbarung eines Mindesthonorars unabdingbar sein, um eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit auf unserem Service- und Qualitätsniveau durchgängig garantieren zu können.
Soweit wir keine Vergütungsvereinbarung vorschlagen, gilt ausschließlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das RVG regelt die anwaltlichen Gebühren recht kompliziert. Für Sie als Mandant ist das RVG wahrscheinlich genauso unverständlich wie manches Steuergesetz. Vereinfachend kann man das RVG wie folgt erklären:
Grundlage für die Berechnung der Gebühren sind der sog. Gegenstandswert, häufig auch Streitwert genannt und die im Einzelfall angefallenen Gebührentatbestände. Der Gegenstandswert beträgt in schulrechtlichen Angelegenheiten 5.000,00 EUR und in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten 7.500,00 EUR.
Gebührentatbestände sind der zweite Faktor bei der Gebührenberechnung. Das RVG spricht dem Anwalt für verschiedene Tätigkeiten jeweils eine gesonderte Gebühr zu. Der Anwalt erhält gesonderte Gebühren für:
- die Beratung des Mandanten, (Beratungsgebühr)
- das Betreiben des Geschäfts, das heißt die Führung des Mandates an sich (Geschäfts-/Verfahrens-/Terminsgebühr)
- die Herbeiführung einer Einigung/Vergleich (Einigungsgebühr)
Ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur teilweise anfällt, ist unter anderem von der Art, dem Umfang und der Bedeutung Ihrer Angelegenheit abhängig. In gerichtlichen Verfahren wird immer die volle Gebühr fällig.
Zusätzlich fallen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdiensleistungen, Kopierkosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Hebegebühren und gegebenenfalls weitere Auslagen an. Alle Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Wir achten darauf, dass unsere Vergütung dem einzelnen Mandat angemessen ist. Deshalb vereinbaren wir unsere Vergütung mit Blick auf den Aufwand (Umfang), die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko wird bei der Bemessung herangezogen. Die Höhe unseres Honorars regeln wir in einer Vergütungsvereinbarung.