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Tipps und Informationen zum Prüfungsrecht
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FAQ

Fragen, die uns schon oft gestellt wurden:

  1. Können Sie mir bereits bei ersten Beratungsgespräch mitteilen, ob Aussicht auf Erfolg besteht?
  2. Wie lange dauert eine Prüfungsanfechtung? Wann kann ich mit der Wiederholung meiner Prüfung bzw. den Fortgang meines Studiums im Erfolgsfalle helfen?
  3. Wann ist ein Vorgehen gegen eine Prüfungsentscheidung sinnvoll?
  4. Können Sie mich auch vertreten, wenn ich nicht aus Dresden und Umgebung komme?
  5. Kann ich mir eine rechtliche Überprüfung leisten? Muss ich das schon wissen, wenn ich das erste Mal zu Ihnen komme?
  6. Was kostet mich ein Verfahren. Zu welchen Konditionen arbeiten Sie?
  7. Wo erhalte ich Prüfungsordnungen?
  8. Wer ist zuständig für die Wiederholungsprüfung? Wann findet diese statt ?
  9. Nachdem mir der Prüfer das Nichtbestehen der Prüfung mit der Bemerkung mitteilte, "Das habe ich von ihnen auch nicht anders erwartet," habe ich erhebliche Bedenken, auch die Wiederholungsprüfung bei diesem Prüfer zu bestehen. Was kann ich tun?
  10. Führen Täuschungen in jedem Fall zum Durchfallen der Prüfung?
  11. Mein Kind wurde heute in ins Krankenhaus eingeliefert. In zwei Tagen habe ich Prüfung.
    • Es hat eine Blindarmentzündung. Der Blindarm wird entfernt. Es wird operiert und muss noch über die Dauer der Prüfung hinaus im Krankenhaus bleiben.
    • Es hat Verdacht auf Meningitis (Hirnhautentzündung)
    • Es besteht Lebensgefahr.
  12. Mein Kind hat am Morgen des Prüfungstages 40 Grad Fieber und müsste unbedingt dem Kinderarzt vorgestellt werden.
  13. Auf dem Weg zur Prüfung hatte ich einen Unfall, muss ich noch teilnehmen?
  14. Bei mir steht eine Wiederholungsprüfung an. Ich bin an Bronchitis erkrankt. Muss ich trotzdem teilnehmen? Bin ich möglicherweise durchgefallen, wenn ich nicht mitschreibe?
  15. Ich verwendete irrtümlich ein Hilfsmittel, dass nicht zugelassen war. Ich wusste nicht, das es nicht zugelassen war.
  16. Während meiner mündliche Prüfung fanden Straßenbauarbeiten statt. Auch das Schließen des Fensters brachte keine Lärmberuhigung. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung war nicht möglich. Mein Hinweis an den Prüfer wurde damit beantwortet, dass ein anderer Raum nicht zur Verfügung stünde. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fiel mangels Konzentration negativ aus. Kann ich im Nachgang noch etwas tun?

1. Können Sie mir bereits bei ersten Beratungsgespräch mitteilen, ob Aussicht auf Erfolg besteht?

Dies hängt ganz entscheidend vom Einzelfall ab. In aller Regel bedarf es einer eingehenden rechtlichen Überprüfung, bevor eine gesicherte Prognose gegeben werden kann. Das ist entscheidend auf die Komplexität von Prüfungs-, Hochschul- und Schulangelegenheiten zurückzuführen. Unser Anspruch besteht darin, Ihnen eine möglichst fundierte Einschätzung zu liefern und erläutern zu können. Dennoch sind wir auch im ersten Gespräch bemüht, die Erfolgsaussichten zu beschreiben.
Es gehört im Übrigen zu unserer Selbstverständlichkeit Ihnen das Führen eines Rechtsstreites nur dann anzuraten, wenn nach realistischer Betrachtung Aussicht auf Erfolg besteht.

2. Wie lange dauert eine Prüfungsanfechtung? Wann kann ich mit der Wiederholung meiner Prüfung bzw. den Fortgang meines Studiums im Erfolgsfalle helfen?

Auch diese Frage lässt sich nicht klar und eindeutig beantworten. Die Verfahrensdauer hängt vom Einzelfall ab. Ist bereits das Widerspruchsverfahren erfolgreich, kann innerhalb weniger Tage oder Wochen mit der Wiederholung der Prüfung bzw. normalem Fortgang der Ausbildung gerechnet werden.
Leider ist ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren nach allgemeiner Erfahrung die Ausnahme. Wenn sich eine gerichtliche Überprüfung anschließen muss, nimmt diese dagegen erhebliche Zeit in Anspruch. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist in der Regel erst nach ca. einem bis sogar drei Jahren zu erzielen. Rechtsmittel verzögern die Dauer entsprechend.
Gerade aus diesem Grund empfehlen wir in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig die parallele Durchführung eines Verfahrens auf einstweiligen, d.h. vorläufigen Rechtschutz. Dies insbesondere deshalb, da das Prüfungswissen mit jedem Tag zu schwinden droht.
Mit eine vorläufigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann schon innerhalb weniger Monate gerechnet werden.
Im Einzelnen empfehlen wir zum Verfahrensablauf unsere Rubrik "Durchgefallen was nun."

3. Wann ist ein Vorgehen gegen eine Prüfungsentscheidung sinnvoll?

Eine Prüfung sollte immer nur dann angegriffen werden, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Darüber werden sie anwaltlich umfassend beraten.
Eine Prüfungsanfechtung sollte immer nur dann erfolgen, wenn Unstimmigkeiten im Prüfungsverfahren nachweisbar sind oder inhaltliche Auffälligkeiten auf Fehler in der Bewertungsentscheidung hindeuten.

4. Können Sie mich auch vertreten, wenn ich nicht aus Dresden und Umgebung komme?

Auch dies ist möglich. Gern lernen wir Sie natürlich persönlich kennen. Eine Mandatsbetreuung ist jedoch auch ohne Weiteres im Wege der modernen Medien möglich. Gegen entsprechend höhere Vergütung können wir selbstverständlich auch bei weiterer Entfernung Auswärtstermine vereinbaren.
Für das gerichtliche Verfahren spielt Ihr Wohnort für unser Auftreten für Sie keine Bedeutung. Die Anwaltszulassung erfolgt für jedes deutsche Gericht mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes.

5. Kann ich mir eine rechtliche Überprüfung leisten? Muss ich das schon wissen, wenn ich das erste Mal zu Ihnen komme?

Auch eine anwaltliche Erstberatung ist kostenpflichtig. Jeder Anwalt ist Dienstleister und erbringt bereits beim ersten Gespräch für Sie Beratungsleistungen. Wir schließen für das Erstberatungsgespräch in der Regel eine gesonderte Gebührenvereinbarung ab. (Download)
Der weitere Kostenverlauf wird während der Erstberatung umfassend mit Ihnen erörtert werden. Dies soll es Ihnen ermöglichen während oder im Anschluss an unser erstes Beratungsgespräch eine Entscheidung über unsere weitere Mandatierung zu treffen. 
Auf die Möglichkeit der Beratungshilfe, zu beantragen bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, sei hingewiesen. Dieses Instrument des Sozialstaates ermöglicht es jedermann trotz schwieriger finanzieller Situation anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

6. Was kostet mich ein Verfahren. Zu welchen Konditionen arbeiten Sie?

Zur Beantwortung dieser Frage möchten wir zunächst auf unsere Rubrik "Kosten" verweisen.
Prüfungsangelegenheiten erfordern ein hohes Maß an Arbeitsaufkommen. Detailfragen und Nuancen sind häufig entscheidend. Dies verlangt im Dienste unserer Mandanten zeitintensives und genaues Arbeiten, ständige Fortbildung und einen guten Bestand aktuellster Fachliteratur.
Um ihnen bestmöglichen Service und Betreuung liefern und damit Ihren Anspruch an uns gerecht werden zu können, bedarf es neben unserem persönlichen Engagement für Sie auch eines hohen finanziellen Rahmens. Allein auf der Grundlage gesetzlicher Gebühren ist dieser Standard nicht dauerhaft aufrecht zu erhalten. Deshalb bevorzugen wir den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit unseren Mandanten, die in der Erhöhung bzw. Verfielfältigung der gesetzlichen Gebühr oder einer Pauschalvereinbarung liegen können.
Darüber werden wir zu Beginn unseres Mandantsverhältnisses ausführlich sprechen. Der Einzelfall findet dabei selbstverständlich stets Berücksichtig.
Vorsorglich weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, das für Beratungshilfe, bei der dem Anwalt zwischen 30,00 EUR und ca. 90,00 EUR von der Staatskasse erstatt werden, ein vollständiges prüfungsrechtliches Verfahren wirtschaftlich nicht zu führen ist. Dennoch verpflichtet der Gesetzgeber zur Annahme von Beratungshillfemandaten. Auch wir verschließen uns diesem Beitrag zum Sozialstaat nicht. Im Einzelfall arbeiten wir deshalb auch auf Beratungshilfeniveau bzw. mit Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren.

7. Wo erhalte ich Prüfungsordnungen?

Die für Sie gültige Prüfungsordnung erhalten Sie bei ihrem zuständigen Prüfungsamt. In der Regel sind Prüfungsordnungen auch online auf der Homepage Ihrer Ausbildungsstätte abrufbar.

8. Wer ist zuständig für die Wiederholungsprüfung? Wann findet diese statt ?

Die Zuständigkeit für die Wiederholungsprüfung ändert sich im Vergleich zur Ausgangsprüfung nicht. In der Regel wird Sie sogar der gleiche Prüfer wie im ausgangsverfahren prüfen.
Näheren Aufschluss liefert ein Blick in die jeweilige Prüfungsordnung oder eine Nachfrage beim für Sie zuständigen Prüfungsamt.

9. Nachdem mir der Prüfer das Nichtbestehen der Prüfung mit der Bemerkung mitteilte, "Das habe ich von ihnen auch nicht anders erwartet," habe ich erhebliche Bedenken, auch die Wiederholungsprüfung bei diesem Prüfer zu bestehen. Was kann ich tun?

Eine solche Äußerung liefert ein Indiz für Befangenheit des Prüfers. Sie sollten diesen Umstand zunächst unverzüglich ihrem Prüfungsamt am besten schriftlich melden. In einem Gespräch mit dem Prüfungsamt sollte sodann versucht werden, den Prüfer auszutauschen. Das kann dann unbürokratisch möglich sein, wenn für ein Fach mehrer Prüfer bestellt worden sind. Ist dies nicht der Fall kann ein förmlicher Antrag beim Prüfungsausschuss helfen.
Sollte auf diesen Wegen ein Lösung nicht erzielt werden können und der Ausgangsprüfer weiterhin für die Wiederholungsprüfung vorgesehen sein, besteht die Möglichkeit den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. In aller Regel muss dieser begründet werden. Hier sollte auf die Situation der Ausgangsprüfung, insbesondere die Äußerung des Prüfers hingewiesen werden.
Erwägen Sie diesen Schritt rechtzeitig vor der Prüfung, um eine Entscheidung des Prüfungsausschusses noch vor Beginn der Prüfung erhalten zu können und jedes Risiko einer sonst unentschuldigt verpassten Wiederholungsprüfung zu vermeiden.
Näheres unter: Durchführung der Prüfung/ Befangenheit

10. Führen Täuschungen in jedem Fall zum Durchfallen der Prüfung?

Täuschungen führen nicht pauschal zum Durchfallen. Maßgeblich sind bei Verstößen zunächst die Vorgaben der Prüfungsordnung. Meist gibt es einen Katalog an Maßnahmen mit den die Prüfungsbehörde reagieren kann. Bei der Auswahl stet ihr dabei ein Spielraum zu.
Die Wahl des Mittels hängt entscheidend von der Schwere des Verstoßes ab. Es ist möglich, dass die Klausur bzw. mündliche Prüfung nur bis zum Zeitpunkt nicht gewertet wird, indem der Verstoß festgestellt wird. Die ganze Klausur kann als durchgefallen gelten. Im Einzelfall kann bei mehraktigen Prüfungen auch die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.

11. Mein Kind wurde heute in ins Krankenhaus eingeliefert. In zwei Tagen habe ich Prüfung.

  • Es hat eine Blindarmentzündung. Der Blindarm wird entfernt. Es wird  operiert und muss noch über die Dauer der Prüfung hinaus im Krankenhaus bleiben.
  • Es hat Verdacht auf Meningitis (Hirnhautentzündung).
  • Es besteht Lebensgefahr.
In allen Fällen gilt: Teilen Sie die Lage unverzüglich Ihrem Prüfungsamt mit und erklären Sie schriftlich den Rücktritt von der Prüfung. Zur Begründung führen Sie die Erkrankung des Kindes an. Belegen Sie diese durch ein Attest des Arztes/ Krankenhauses.
Auch die Sorge um nahe Angehörige kann den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen. Insofern gilt nichts anderes als bei eigener Krankheit auch.
Näheres unter: Prüfungsunfähigkeit

12. Mein Kind hat am Morgen des Prüfungstages 40 Grad Fieber und müsste unbedingt dem Kinderarzt vorgestellt werden.

Hier gilt das Gleiche wie zu Frage 11. Informieren Sie ihr Prüfungsamt. Treten Sie von der Prüfung zurück und gehen Sie mit Ihrem Kind zum Arzt. Reichen Sie zur Unterstützung ihres Rücktrittsgrundes ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes nach.

13. Auf dem Weg zur Prüfung hatte ich einen Unfall, muss ich noch teilnehmen?

Informieren Sie auch in diesem Fall das Prüfungsamt und treten Sie von der Prüfung zurück. In jedem Fall sollte auch bei geringen Verletzungen ein Arzt konsultiert werden. Den Gang zum Amtsarzt nicht vergessen.
Bei schweren Fällen, insbesondere mit Krankenhausaufenthalt reicht die Information beim Prüfungsamt und später die Vorlage des Entlassungsberichts des Krankenhauses. Sind Sie nicht in der Lage das Prüfungsamt zu informieren, werden Ihnen in schweren Fällen bei entsprechendem späteren Nachweis keine Schwierigkeiten entstehen.
Näheres unter: Prüfungsunfähigkeit

14. Bei mir steht eine Wiederholungsprüfung an. Ich bin an Bronchitis erkrankt. Muss ich trotzdem teilnehmen? Bin ich möglicherweise durchgefallen, wenn ich nicht mitschreibe?

Nein. Gehen Sie zum Arzt. Lassen Sie sich behandeln. Anschließend sollten Sie vorsorglich zum Amtsarzt gehen. Erklären Sie danach mit der Begründung Ihrer Krankheit den Rücktritt von der Prüfung. Fügen Sie das amtsärztliche Attest der Rücktrittserklärung bei.
Im falle der Krankheit gilt für die Wiederholungsprüfung das Gleiche wie für die Ausgangsprüfung.
Näheres unter: Prüfungsunfähigkeit

15. Ich verwendete irrtümlich ein Hilfsmittel, dass nicht zugelassen war. Ich wusste nicht, das es nicht zugelassen war.

Die Verwendung eine nicht zugelassenen Hilfsmittels rechtfertigt Sanktionen der Prüfungsbehörde. Die Prüfung kann bis zum Entdecktwerdens oder gänzlich als nicht bestanden gewertet werden.
Der irrtümliche Verstoß ändert an einer Ahndung des Fehlverhaltens nichts. Zwar kann die Prüfungsbehörde eine Aufklärungspflicht treffen. Anderseits sind auch Sie zur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sie müssen sich rechtzeitig über die zugelassenen Hilfsmittel informieren. Im Zweifel gilt: Wenn über zugelassene Hilfsmittel nichts bekannt ist, gibt es keine!
Näheres unter: Durchführung der Prüfung/ zulässige Hilfsmittel

16. Während meiner mündliche Prüfung fanden Straßenbauarbeiten statt. Auch das Schließen des Fensters brachte keine Lärmberuhigung. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung war nicht möglich. Mein Hinweis an den Prüfer wurde damit beantwortet, dass ein anderer Raum nicht zur Verfügung stünde. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fiel mangels Konzentration negativ aus. Kann ich im Nachgang noch etwas tun?

Diese Vorkommnisse können im Rahmen einer Prüfungsanfechtung verwendet werden, egal ob es darum "nur" um eine Notenverbesserung oder um das Bestehen an sich geht. In einem solchen Fall kann in Erwägung gezogen werden, eine trotzdem bestandene Prüfung angreifen. Wichtig in solchen fällen ist vor allem, dass derartige Umstände sofort beim Prüfer/ dem Aufsichtsführenden angezeigt werden. Der Rücktritt von der Prüfung sollte in solchen Fällen immer erwogen werden.
Näheres unter: Durchführung der Prüfung/ Störungen
Und: Prüfungsunfähigkeit/ Rücktritt

Tipps zum Prüfungsverfahren

I. Vor der Prüfung

Besorgen Sie sich Ihre Prüfungsordnung. Diese ist wichtig für den gesamten Studien- und Prüfungsablauf.

II. In der Prüfung

Rügen Sie während der Prüfung auftretende Missstände gleich welcher Art immer, sofort gegenüber dem Aufsichtspersonal oder der Prüfungskommission rügen.

III. Nach der Prüfung

Nach der Prüfung sollten Sie sich zunächst einmal freuen, dass es für's Erste geschafft ist und das Ergebnis abwarten. Sie sollten sich aber gerade nicht zurücklehnen und Abwarten, wenn Ihnen nach der Prüfung bekannt wird, dass Sie nicht voll leistungsfähig waren.
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